Zu unterscheiden ist eine vergleichsweise Einigung der streitenden Parteien im außergerichtlichen Verfahren und im gerichtlichen Verfahren.
Ein Rechtsanwalt erhält eine 1,5 Gebühr, wenn er im außergerichtlichen Verfahren an einer Einigung zwischen den Parteien ursächlich mitwirkt. Eine Einigung ist erreicht, wenn der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt ist. Sie ist ferner als Zahlungsvereinbarung erreicht, wenn ein Anspruch unter vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung erfüllt wird. Das gilt auch für bereits titulierte Ansprüche, wenn auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen als Gegenleistung für die Erfüllung verzichtet wird. Durch diese Einigungsgebühr möchte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, dass Streitende keine Gerichte zur Streitbeilegung in Anspruch nehmen, sondern sich außergerichtlich einigen.
Für die Mitwirkung an einem im Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleich erhält der Rechtsanwalt eine 1,0 Gebühr. Auch damit möchte der Gesetzgeber Anreize schaffen, Gerichte zu entlasten, weil nach der Einigung kein zeitintensives Urteil zu schreiben ist bzw. weitere Verhandlungstermine entbehrlich werden. In einem ähnlichen Umfang, wie sich die Vergütung eines Rechtsanwalts erhöht, verringert sich die vom Kläger bei Klageerhebung einzuzahlende 3,0 Gerichtsgebühr auf eine 1,0 Gebühr. Wirken also zwei Rechtsanwälte als Parteienvertreter an einem Gerichtsvergleich mit, erhalten diese jeweils eine 1,0 Einigungsgebühr; das Gericht eine 1,0 Gerichtsgebühr.
In der Berufungsinstanz erhöht sich diese Einigungsgebühr auf 1,3.
Rechtsanwalt Arne Hartmann steht Ihnen gerne bei Rückfragen im Zusammenhang mit den anfallenden Gebühren bei einer vergleichsweisen Einigung zwischen Ihnen und der Gegenseite zur Verfügung.