Ein Rechtsanwalt hat zahlreiche Möglichkeiten, mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Die drei wichtigsten Arten von Vergütungsvereinbarungen sind:
Eine Vergütungsvereinbarung muss die Textform einhalten. Im Gegensatz zur Schriftform bedarf die Textform keiner eigenhändigen Unterschrift der Vertragsparteien, beispielsweise reicht E-Mail-Verkehr aus. Entspricht die Vereinbarung nicht dieser Form, kann der Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren verlangen. Inhaltlich darf nur bei der außergerichtlichen Vertretung eine niedrigere Gebühr als die gesetzliche vereinbart werden; bei der gerichtlichen Vertretung ist mindestens die gesetzliche Gebühr zu fordern. In jedem Fall muss die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Die Angemessenheit ist anhand des Einzefalls zu bestimmen, sodass hierzu keine pauschalen Aussagen abgegeben werden können.
Rechtsanwalt Arne Hartmann schließt Vergütungsvereinbarungen, wenn der für das Verfahren zu betreibende Zeitaufwand nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen gesetzlichen Gebühren steht; beispielsweise wenn bei einem geringen Streitwert eine Vielzahl von Schriftstücken zu sichten sind oder wenn das Verfahren schwierige rechtliche Fragestellungen aufwirft. Für derartige Fälle wäre ein qualitativ hohes Niveau anwaltlicher Tätigkeit ohne Vergütungsvereinbarung nicht mehr zu erbringen.
Ob für Ihre Angelegenheit eine Vergütungsvereinbarung in Betracht kommt, wird Rechtsanwalt Arne Hartmann in der Erstberatung mit Ihnen besprechen.