Erbengemeinschaft


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Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes als Zwangsgemeinschaft, wenn mehrere Personen kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge zu Miterben berufen sind. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass allein die Miterben persönlich als Gesamthänder Träger der Rechte und Pflichten bezogen auf den Nachlass sind.

 

Erbquoten der Miterben

Im Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser die Erbquoten der eingesetzten Miterben frei bestimmen. Hat er nichts weiter bestimmt, erben die Miterben gemäß ihrer gesetzlichen Erbquote. Ist kein Ehegatte an der Erbengemeinschaft beteiligt, bedeutet dies, dass die Miterben zu gleichen Teilen berufen sind.

 

Ist der überlebende Ehegatte als Miterbe an der Erbengemeinschaft beteiligt, ohne dass der Erblasser eine andere Erbquote angeordnet hat, erhält er einen Erbteil, der sich nach dem Grad der Verwandtschaft der weiteren Miterben zum Erblasser richtet. Neben Abkömmlingen als Erben der 1. Ordnung (beispielsweise Kinder und Enkel vorverstorbener Kinder)  wird der überlebende Ehegatte mit einem Viertel Erbteil am Nachlass beteiligt, neben Erben der 2. Ordnung zur Hälfte (beispielsweise Eltern und Geschwister des Erblassers). Neben noch lebenden Großeltern des Erblassers als Erben der 3. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ebenfalls mit einem hälftigen Anteil. Ansonsten ist er Alleinerbe, wenn alle Großeltern vorverstorben sind und nur noch die Abkömmlinge der Großeltern als Erben der 3. Ordnung leben. Gleiches gilt für alle höheren Ordnungen.

 

War der überlebende Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser verheiratet, erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil um den pauschalierten Zugewinnausgleich in Höhe eines weiteren Viertels, wenn er nicht die Erbschaft ausschlägt, den Zugewinn konkret berechnet und den kleinen Pflichtteil aus dem nicht erhöhten Erbteil verlangt. Bei vereinbarter Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Abkömmlingen des Erblassers quotengleich, also entweder zur Hälfte oder mit einem Drittel Anteil; neben drei oder mehr Abkömmlingen des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte stets zu einem Viertel. Waren die Ehegatten in Gütergemeinschaft verheiratet, verbleibt es bei der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegattens.

 

Verwaltung der Erbengemeinschaft

Sei es zur Eingehung neuer Verbindlichkeiten oder zur Veräußerung von Nachlassvermögen (beispielsweise Kosten der Reparatur eines Hausgrundstücks oder Veräußerung eines Fahrzeugs): Der Nachlass muss bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verwaltet werden. Die Verwaltung birgt bei oftmals entgegenstehenden Auffassungen zum Ob und Wie einer Maßnahmen erhebliches Streitpotenzial unter den Miterben. Deswegen ist die richtige Einordnung von großer Bedeutung: Es wird zwischen der Notverwaltung, der ordnungsgemäßen und der gemeinschaftlichen bzw. außerordentlichen Verwaltung unterschieden.

 

Bei der Notverwaltung handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme, um Gefahren vom Nachlass abzuwenden. Jeder Miterbe kann ohne Rücksprache mit den anderen Miterben Notverwaltungsmaßnahmen einleiten und erhält die entstandenen eigenen Auslagen von den weiteren Miterben erstattet.

 

Bei der ordnungsgemäßen Verwaltung ist intern die Stimmenmehrheit der Miterben erforderlich, um danach die vereinbarte Maßnahme extern umsetzen zu können. Die Stimmgewichtung richtet sich nach der Erbquote der Miterben. Der eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme umsetzende Miterbe erhält seine Aufwendungen ersetzt, wenn er einen Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft herbeigeführt hat. Handelt ein Miterbe ohne einen solchen Mehrheitsbeschluss herbeigeführt zu haben, geht er also wie bei einer Notverwaltungsmaßnahme vor, verbleiben die ihm entstandenen Kosten grundsätzlich bei ihm. Kostenersatz kommt allenfalls in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.

 

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind solche, die den wesentlichen Teil des Nachlasses betreffen, insbesondere die seine Zusammensetzung in erheblicher Weise verändern (beispielsweise die umfangreiche Renovierung eines baufälligen Hausgrundstücks oder die Umschichtung von Geld- in Aktienvermögen). Bei derartigen Verwaltungsmaßnahmen muss jeder Miterbe zustimmen, sodass ein Miterbe eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme blockieren kann.

 

Verfügungen über Nachlassvermögen bedürfen grundsätzlich eines einvernehmlichen Handelns der Miterben. Unter einer Verfügung ist die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Belastung eines Rechts zu verstehen (beispielsweise die Eigentumsübertragung nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrags oder der Überweisungsauftrag an eine Bank bezüglich des Nachlasskontos).

 

Ein Miterbe kann sich seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Verfügungen nicht entziehen, wenn es um die Ausführung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme geht. Hat eine Mehrheit von Miterben für eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme gestimmt, sind auch die überstimmten Miterben zur Mitwirkung an der umsetzenden Verfügung verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können sie auf Zustimmung verklagt werden und müssen die dabei anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen.

 

Allerdings hat die Rechtsprechung auch Ausnahmen zugelassen, sodass ein zeitintensives Klageverfahren gegen die sich weigernden Miterben nicht immer erforderlich ist. Stellt beispielsweise die Kündung eines Mietvertrags mit einem Mieter oder die Kündigung eines Kontoführungsvertrags mit einer Bank eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar (beispielsweise wegen eines geringen Mietzinses oder geringer Bankzinsen), kann sich der Vertragspartner nicht auf die fehlende Mitwirkung alle Miterben bei der Kündigung berufen. Für den Fall einer ordnungsgemäßen Verwaltung hat der Vertragspartner die Kündigung einer Mehrheit von Miterben zu akzeptieren.

 

Forderungseinziehung eines Miterben

Bestehende Forderungen kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der weiteren Miterben als gesetzlicher Prozessstandschafter außergerichtlich und gerichtlich einziehen. Allerdings kann er nicht Erfüllung des Anspruchs an sich selbst, sondern nur an alle Miterben zur gesamten Hand verlangen. Der ausführende Miterbe hat gegen die übrigen Miterben einen Anspruch auf Kostenerstattung für erforderliche Einziehungsmaßnahmen, soweit die Kostenverursachung nicht treuwidrig erfolgt (beispielsweise Beauftragung eines Rechtsanwalts, wenn die Forderungseinziehung keine Aussicht auf Erfolg hat). Diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt auch im Sinne einer Vollstreckungsstandschaft für das Vollstreckungsverfahren, nachdem der Prozessstandschafter ein obsiegendes Urteil erhalten hat, das er vollstrecken möchte. Die Forderungseinziehung umfasst dagegen nicht das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten, die einen bestehenden Vertrag verändern oder beenden (beispielsweise Anfechtung, Kündigung und Rücktritt).

 

Kosten- und Lastentragung innerhalb der Erbengemeinschaft

Ist nichts weiter vom Erblasser angeordnet, müssen sich die Miterben in Höhe ihrer Erbquote an den Kosten und Lasten bei der Verwaltung der Erbengemeinschaft beteiligen. Nutzt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand (beispielsweise ein Hausgrundstück) unter Ausschluss der übrigen Miterben, hat er nach ihrer Aufforderung zur Mitbenutzung und seiner Weigerung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen; zuvor kann er den Nachlassgegenstand entschädigungslos und vollumfänglich alleine nutzen. Für den Fall der alleinigen Nutzung eines Hausgrundstücks muss der Miterbe die verbrauchsabhängigen Kosten stets selbst tragen. Allein die verbrauchsunabhängigen Kosten und Lasten fallen allen Miterben in Höhe ihrer Erbquote zur Last.

 

Surrogationserwerb

Besteht eine Erbengemeinschaft über mehrere Jahre, beispielsweise weil die Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten verbunden ist, stellt sich bei ihrer Verwaltung die Frage, wie die Miterben Vermögen erwerben, das sie als Gegenleistungen aus Vertragsverhältnissen erhalten (beispielsweise Geldvermögen aufgrund der Veräußerung von Nachlassgegenständen oder Gegenstände aufgrund des Erwerbs mit Nachlassvermögen).

 

In diesen Fällen vollzieht sich der Erwerb kraft Gesetzes für alle Miterben unmittelbar: In dem Augenblick, in dem die Miterben ihre dingliche Berechtigung an Nachlassvermögen verlieren, werden sie als Gesamthänder Inhaber der Forderung auf Erfüllung der Gegenleistung (sogenannte Rechtssurrogation). Als Mittelsurrogation wird der Surrogationserwerb erweitert: Sind Gegenstände mit Mitteln des Nachlasses erworben worden, unterliegen die angeschafften Gegenstände ohne weiteren Übertragungsakt unmittelbar der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft. Das gleiche gilt als Ersatzsurrogation für Forderungen, die als Ersatz an die Stelle eines zum Nachlass gehörenden Vermögensteils treten (beispielsweise Anspruch auf Schadensersatz nach Zerstörung oder Beschädigung eines Nachlassgegenstands).

 

Durch den unmittelbaren Erwerb sämlicher Miterben wird verhindert, dass ein Miterbe, der ansonsten zunächst Eigentümer der erworbenen Sache oder Forderung wäre und sie erst in einem weiteren Akt auf sämtliche Miterben übertragen müsste, wirksam als Alleineigentümer darüber verfügen könnte. Da die Verfügungsbefugnis unmittelbar sämtlichen Miterben als Gesamthändern zusteht, unterliegt der Nachlass bei Veräußerung und Erwerb von Vermögen sowie bei Entstehung von Ersatzforderungen einem besonderen Schutz.

 

Haftung der Miterben

Die Miterben haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass ein Nachlassgläubiger seine Forderung auch nur gegen einen Miterben durchsetzen kann. Handelt es sich um eine Geldforderung, ist der Miterbe vorbehaltlich einer beschränkten Erbenhaftung zur Zahlung aus seinem Privatvermögen verpflichtet. Durch die Zahlung geht der Anspruch in Höhe der Mithaftung der übrigen Miterben auf den zahlenden Miterben im Wege der cessio legis über; dieser kann abzüglich seines Anteils Rückgriff bei den übrigen Miterben nehmen. Hat der Gläubiger einen Titel gegen einen Miterben erwirkt, kann er alternativ zur Vollstreckung in das Privatvermögen auch in den Erbteil des Miterben vollstrecken. Durch die Vollstreckung in den Erbteil ist es dem Gläubiger möglich, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und das Auseinandersetzungsguthaben dieses Miterben auf sich überzuleiten. Dagegen ist es mit einem Titel gegen nur einen Miterben nicht möglich, in den Nachlass selbst zu vollstrecken, weil der Titel nur gegenüber dem Schuldner, also inter partes, wirkt.

 

Hat der Nachlassgläubiger einen dinglichen Anspruch gegen den Nachlass oder möchte er in den Nachlass wegen einer Geldforderung vollstrecken, muss er eine sogenannte Gesamthandsklage gegen alle Miterben erheben, weil der Nachlass einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Die Miterben können nur zusammen über den Nachlass verfügen, also einen Nachlassgegenstand herausgeben oder eine Nachlassforderung abtreten. Der Nachlassgläubiger kann dafür alle Miterben zusammen oder nacheinander verklagen.

 

Auch nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft haften die Miterben weiterhin für später auftauchende Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. Die Miterben können jedoch die Haftung auf die Höhe ihres Erbteils begrenzen, wenn sie später bekannt werdende Nachlassgläubiger zuvor durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen haben, der Nachlassgläubiger seine Forderung erst fünf Jahre oder später nach dem Erbfall geltend macht und die Miterben keine Kenntnis von der Forderung hatten bzw. ein angestrengtes Nachlassinsolvenzverfahren bereits abgeschlossen ist.

 

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet, soweit nicht der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot angordnet hat. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe am Schluss eines jeden Jahres die Teilung der Erträge des Nachlasses verlangen. Das Auseinandersetzungsverbot können alle Miterben gemeinschaftlich übergehen, weil es nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich wirkt. Möchte der Erblasser dies verhindern, muss er die Verletzung des Verbots durch testamentarische Anordnungen sanktionieren oder einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verhindert.

 

Die Erbengemeinschaft wird spätestens bei Teilungsreife auseinandergesetzt. Sie besteht, wenn das verbliebene Nachlassvermögen durch die Miterben ohne Wertverlust in Natur teilbar ist. Meist ist dies der Fall, wenn sich im Nachlass nur noch Geldvermögen befindet. Zur Herstellung der Teilungsreife sind zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Danach ist nicht in Natur teilbares Nachlassvermögen freihändig zu veräußern. Können sich die Miterben nicht auf einen freihändigen Verkauf einigen, ist der nicht in Natur teilbare Nachlassteil durch Pfandverkauf oder Versteigerung in Geld umzusetzen. Hier spielt die Teilungsversteigerung von Hausgrundstücken eine große Rolle, weil diese oftmals den größten Wert eines Nachlasses darstellen. Finden die Miterben keinen gemeinsamen Weg, steht es jedem Miterben frei, den Druck zur Einigung auf die übrigen Miterben durch den Antrag auf Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks zu erhöhen und bei keiner Einigung die Teilungsversteigerung bis zur tatsächlichen Versteigerung zu betreiben. Dies führt jedoch meist zu einem geringeren Erlös als der freihändige Verkauf des Hausgrundstücks.

 

Alternativ zur Umsetzung von nicht teilbarem Nachlassvermögen in teilbares Geldvermögen kann ein Miterbe auch Nachlassgegenstände übernehmen, sodass am Ende der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oftmals eine Vereinbarung steht, die sowohl die Übernahme von Nachlassgegenständen als auch die Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens umfasst. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung von Grundeigentum auf einen Miterben, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Diese Art der Verteilung des Nachlasses an einzelne Miterben erfolgt auf Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Miterben unabhängig vom Erblasserwillen.

 

Möchte dagegen der Erblasser einzelnen Miterben Nachlassgegenstände zuweisen, kann er mittels Teilungsanordnung testamentarisch festlegen, wie der Nachlass bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufzuteilen ist. Der Miterbe, der einen Gegenstand aus dem Nachlass durch Teilungsanordnung erhält, muss sich den Wert auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Übersteigt der Vermögenswert den Wert seines Erbteils, ist er zur Zahlung der Wertdifferenz aus seinem Privatvermögen vepflichtet. Er kann die Zuweisung des Gegenstands und damit die Teilungsanordnung auch ablehnen, wenn er zur Zahlung der Wertdifferenz nicht bereit ist. Als Folge fällt er zurück in den Nachlass und muss in Geld umgesetzt werden, das dann gemäß den Erbquoten an die Miterben verteilt wird. Alternativ können sich die Miterben über eine Teilungsanordnung des Erblassers gemeinsam hinwegsetzen, weil sie nur schuldrechtlich und nicht dinglich wirkt. Möchte der Erblasser seinen Willen strikt umgesetzt wissen, muss er einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vornimmt.

 

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind unter Umständen lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Abkömmlinge oder Leistungen eines Abkömmlings an den Erblasser zwischen erbenden Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen. Dies setzt zunächst voraus, dass die Abkömmlinge entweder gesetzliche Miterben oder als solche quotengleich vom Erblasser eingesetzt worden sind. Verändert der Erblasser die Erbquoten der Abkömmlinge auch nur geringfügig, kommt die Ausgleichung nicht zur Anwendung.

 

Ist die unentgeltliche Zuwendung als Ausstattung zu qualifizieren, ist sie zur Ausgleichung zu bringen, wenn nicht der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung ausgeschlossen hat. Übermaßzuschüsse zu Einkünften und Übermaßaufwendungen für Ausbildungskosten sind vom Abkömmling stets auszugleichen. Andere Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling dagegen nur, wenn der Erblasser es bei der Zuwendung angeordnet hat. Umgekehrt ist die Mitarbeit eines Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers (beispielsweise Pflegeleistungen) von den weiteren quotengleich erbenden Abkömmlingen auszugleichen. Den Miterben stehen untereinander Auskunftsansprüche zu, um die Zuwendungen zu ermitteln, die zur Ausgleichung gebracht werden müssen.

 

Die Ausgleichung wird durch Veränderung der Erbquoten der Abkömmlinge herbeigeführt. Miterben, die keine Abkömmlinge sind, beispielsweise überlebende Ehegatten, nehmen nicht an der Ausgleichung teil. Die Erbquote des Ausgleichungsverpflichteten wird in dem Maße reduziert, wie sich die Erbquote des Ausgleichungsberechtigten erhöht. Erschöpft die Ausgleichung die gesamte Erbquote des Verpflichteten, muss dieser keine Zahlung aus seinem Privatvermögen leisten, um die Wertdifferenz aufzufüllen. Er scheidet bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aus, ohne etwas aus dem Nachlass zu erhalten.

 

Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft

Alternativ zu der Auseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen Miterben können sämtliche Miterben ihren Erbteil auf einen bestimmten Miterben übertragen, sodass die Erbengemeinschaft mit Übertragung des letzten Erbteils aufgehoben ist. Die Übertragung des Erbteils als Verfügung bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Daneben hat die Rechtsprechung die Abschichtung als weitere Form der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft anerkannt. Die Abschichtung vollzieht sich dadurch, dass ein Miterbe auf seine Rechte am Nachlass verzichtet, ohne seinen Erbteil auf einen Miterben zu übertragen. Rechtsfolge ist, dass der Erbteil den übrigen Miterben quotal anwächst. Mit der Abschichtung des letzten Erbteils ist die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt. Als Kompensation können sich die Miterben auf einen zu zahlenden Geldbetrag einigen, der dem Wert des Erbteils des Verzichtenden entspricht. Im Gegensatz zur Übertragung eines Erbteils ist die Abschichtung formfrei. Sie bedarf nicht einmal der notariellen Form, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet. Allerdings muss der Antrag auf Grundbuchumschreibung notariell beglaubigt werden; die notarielle Beglaubigung ist wesentlich kostengünstiger als die Beurkundung durch einen Notar.

 

Können sich Miterben nicht auf eine zeitnahe Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen, bietet sich für einzelne Miterben die Veräußerung ihres Erbteils an, wenn kein Interesse an der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht. Vor Veräußerung an einen Dritten muss der Erbteil mit einer Frist von zwei Monaten den übrigen Miterben zum Kauf angeboten werden. Der Erbteilskaufvertrag ist notariell zu beurkunden. Ist dem Verkäufer ein Vorausvermächtnis vermacht, gilt dieses im Zweifel als nicht vom Verkauf umfasst, sodass es der Verkäufer weiterhin geltend machen kann. Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel an Nachlassgegenständen mit Ausnahme des arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Garantie. Die Haftung für Rechtsmängel beschränkt sich auf verschwiegene Belastungen des Nachlasses, insbesondere darauf, dass keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten oder Teilungsanordnungen bestehen.

 

Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis zu Nachlassgläubigern weiter für die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Käufer. Denn die Erbenstellung des Verkäufers bleibt vom Kauf unberührt. Allerdings hat der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch Freistellung im Innenverhältnis, wenn er von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird. Nach Abschluss des Erbteilskaufvertrags hat der Käufer die Pflicht, den Erbteilskauf dem Nachlassgericht anzuzeigen, damit sich Nachlassgläubiger von dem hinzugetretenen Schuldner Kenntnis verschaffen können.

 

Erbteilungsklage

Die Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses besteht bei Teilungsreife. Allerdings hat jeder Miterbe jederzeit einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unabhängig von der Teilungsreife. Allein für den Fall des Auseinandersetzungsverbots besteht der Anspruch nicht. Liegt keine Teilungsreife vor und besteht auch nicht die Möglichkeit des Erbteilsverkaufs, muss der auseinandersetzungswillige Miterbe eine Erbteilungsklage gegen alle Miterben erheben.

 

Das Prozessrisiko ist hoch, weil Gegenstand der Erbteilungsklage die Zustimmung der übrigen Miterben zu einem vorzulegenden Teilungsplan ist, der die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses umfassen muss. Der Teilungsplan selbst gliedert sich in drei aufeinander folgende Abschnitte: Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, Herstellung der Teilungsreife und Verteilung des Nachlasses. Diese Abschnitte folgen den bereits dargestellten gesetzlichen Vorgaben der Auseinandersetzung. Wird ein Vermögenswert bei der herzustellenden Teilungsreife vergessen oder eine Ausgleichung bei der Verteilung des Nachlasses falsch berechnet, ist die Klage abzuweisen. Das Gericht kann nur darüber entscheiden, ob die verklagten Miterben dem vorgelegten Teilungsplan zustimmen müssen oder nicht. Erfolgt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht umfassend und auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen, besteht keine Teilungsreife und deswegen auch keine Zustimmungspflicht.

 

Um dieses hohe Risiko zu minimieren, bietet es sich an, eine Feststellungsklage vorzuschalten, um Streitpunkte rechtsverbindlich zu klären. Zwar ist die Erbteilungsklage als Leistungsklage für fällige Forderungen jederzeit vorrangig zur Feststellungsklage. Allerdings wird in der Rechtsprechung für diesen konkreten Fall die Subsidarität verneint, weil die Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Teilungsplans bekannt sind.

 

Wünschen Sie eine Vetretung Ihrer Interessen bei der Verwaltung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, steht Rechtsanwalt Arne Hartmann gerne zur Verfügung.