Erbenhaftung


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Aus der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass neben den Vermögenswerten auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Gegen diesen Übergang ist der Erbe machtlos, weil die Gesamtrechtsnachfolge als sogenannter Vonselbsterwerb automatisch mit dem Erbfall erfolgt. Daraus folgt ein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Gläubigern des Erblassers sowie den Privatgläubigern des Erben auf der einen und dem Erben auf der anderen Seite. Die Nachlassgläubiger möchten den Zugriff auf das Privatvermögen des Erben, die Privatgläubiger den Zugriff auf den Nachlass aufrechterhalten. Dagegen ist Ziel des Erben, mittels Beschränkung der Erbenhaftung eine Trennung zwischen seinem Vermögen und dem Nachlass herbeizuführen, sodass den Eigen- und Nachlassgläubigern nur noch die jeweilige Haftungsmasse (Privatvermögen oder Nachlass) zur Verfügung steht.

 

Arten der Nachlassverbindlichkeiten

Es werden drei Arten von Nachlassverbindlichkeiten unterschieden: Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Erblasserschulden sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten eingegangen ist (beispielsweise Darlehensverträge oder nicht erfüllte Kaufverträge). Erbfallschulden entstehen anlässlich des Erbfalls. Das Gesetz zählt hierzu explizit Verbindlichkeiten aus Pflichtteil, Vermächtnis oder Auflage. Weiter zählen zu den Erbfallschulden die Erbschaftsteuer sowie Kosten des Begräbnisses, der Testamentsvollstreckung und der Sicherung des Nachlasses durch einen Nachlasspfleger. Auch solche Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst anlässlich des Erbfalls eingehen musste, werden als Erbfallschulden qualifiziert. Nachlasserbenschulden entstehen zeitlich nachgelagert durch die Verwaltung des Nachlasses (beispielsweise bei der Verwaltung einer Erbengemeinschaft) in Person des Erben. Allein für den Fall, dass der Vertragspartner erkennen kann, dass der Erbe nur mit dem Nachlass für die Verbindlichkeit haften möchte, kommt eine Beschränkung der Erbenhaftung bereits mit Vertragsschluss in Betracht. Andernfalls handelt es sich um eine Schuld, für die der Nachlass als auch der Erbe mit seinem Privatvermögen haftet.

 

Ausschlagung

Ist nach dem Tod des Erblassers erkennbar, dass die Passiva die Aktiva des Nachlasses übersteigen, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, um der Erbenhaftung zu entgehen. Die Ausschlagung ist zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form innerhalb einer Frist von grundsätzlich sechs Wochen zu erklären. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes. Ist der Erbe aufgrund letztwilliger Verfügung als Erbe berufen, beginnt die Frist nicht vor ihrer Bekanntgabe durch das Nachlassgericht zu laufen. Befindet sich der Erbe in diesem Zeitpunkt im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.

 

Die Ausschlagung ist unwirksam, wenn der Erbe die Erbschaft zuvor angenommen oder die Ausschlagungsfrist versäumt hat. Eine Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die konkludente Annahme der Erbschaft liegt vor, wenn die Handlung objektiv nur von einem Erben vorgenommen werden kann (beispielsweise Stellung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung). Spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist tritt die Annahme der Erbschaft ein. Bis zur Annahme der Erbschaft dürfen Nachlassgläubiger ihre Forderungen nicht gegen den Erben geltend machen.

 

Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, kann der Erbe die Annahme der Erbschaft bei Vorlage eines Anfechtungsgrundes anfechten. In gleicher Weise kann er die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten. Ein Anfechtungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Erbe nachträglich von weiteren Nachlassverbindlichkeiten Kenntnis erlangt, die zu einer Überschuldung des Nachlasses führen. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht in einer Frist von grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären. Die Anfechtungsfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Kenntniserlangung im Ausland aufhält. Ist auch diese Frist abgelaufen, haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich mit seinem Privatvermögen.

 

Dreimonatseinrede

Wenn der Erbe zunächst keinen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten hat und Nachlassgläubiger unverzüglich Forderungen gegen ihn geltend machen, kann er innerhalb der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern. Die Dreimonatseinrede führt nur zu einer vorübergehenden und nicht zu einer endgültig beschränkten Erbenhaftung, weil die Nachlassgläubiger nach Ablauf der Frist weiter gegen ihn vorgehen können.

 

Inventarerrichtung

Die Inventarerrichtung dient dazu, dass sich der Erbe nach wirksamer Errichtung weiterhin auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung berufen kann. Ein wirksam errichtetes Inventar enthält zudem die Vermutung, dass es vollständig ist und keine weiteren bis auf die im Inventar aufgeführten Aktiva oder Passiva des Nachlasses vorhanden sind. Daraus wiederum folgt, dass ein Nachlassgläubiger diese Vermutung zunächst widerlegen muss, wenn er Zugriff auf einen nicht aufgeführten Vermögenswert mit der Begründung erhalten möchte, dieser sei Bestandteil des Nachlasses.

 

Antragsberechtigt zur Errichtung eines Inventars sind Gläubiger und der Erbe selbst. Der Antrag muss an das Nachlassgericht gestellt werden. Stellt ein Gläubiger den Antrag, setzt das Nachlassgericht dem Erben eine Frist zur Inventarerrichtung, deren Versäumnis zur endgültig unbeschränkten Erbenhaftung führt. Der Erbe kann das Inventar selbst errichten oder es von einer Amtsperson, meist einem Notar, in eigener Verantwortung errichten lassen, der er dann jedoch zur Auskunft verpflichtet ist. Hierzu muss der Erbe einen Antrag an das Nachlassgericht auf Inventarerrichtung durch eine Amtsperson stellen. Dieser Antrag wahrt die ihm gesetzte Inventarfrist. Dagegen muss das vom Erben selbstständig errichtete Inventar innerhalb der Inventarfrist dem Nachlassgericht vollständig übersandt sein.

 

Daneben kann sich der Erbe auch ein bereits errichtetes Inventar eines Miterben zu eigen machen. Ein fehlerhaft errichtetes Inventar führt zu einer endgültig unbeschränkten Erbenhaftung des Erben. Hierbei ist die Inventaruntreue von Bedeutung, die vorliegt, wenn der Erbe Nachlassvermögen verschweigt, um Nachlassgläubiger zu benachteiligen. Auch die Weigerung des Erben, die Vollständigkeit des Inventars eidesstattlich zu versichern, hat die endgültig unbeschränkte Erbenhaftung zur Folge.

 

Vom Gericht wird mit der Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter hat dann unverzüglich das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen und für die Zeit des Verfahrens zu verwahren, § 148 InsO. Der Erbe verliert also spätestens im Moment der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Zugriff auf die Erbschaft. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ablauf-nachlassinsolvenzverfahren.html#sthash.M8bbswl7.dpuf
Vom Gericht wird mit der Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter hat dann unverzüglich das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen und für die Zeit des Verfahrens zu verwahren, § 148 InsO. Der Erbe verliert also spätestens im Moment der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Zugriff auf die Erbschaft. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ablauf-nachlassinsolvenzverfahren.html#sthash.M8bbswl7.dpuf
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Aufgebotsverfahren

Neben der Verschaffung eines Überblicks über Nachlassverbindlichkeiten dient das Aufgebotsverfahren der Beschränkung der Erbenhaftung. Dazu stellt der Erbe einen Antrag an das Amtsgericht zur Einleitung des Aufgebotsverfahrens. Das Amtsgericht veröffentlicht die Aufforderung an sämtliche Nachlassgläubiger zur Anmeldung von Forderungen im Bundesanzeiger und mittels öffentlichem Aushang an der Gerichtstafel mit einer Frist von mindestens sechs Wochen. Gläubiger, die innerhalb der Frist wirksam ihre Foderungen anmelden, können diese weiterhin gegen den Erben geltend machen.

 

Dagegen müssen unangemeldete Forderungen nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses nur erfüllt werden, soweit der Nachlass noch werthaltig ist. Im Übrigen ist eine Beschränkung der Erbenhaftung eingetreten. Den ausgeschlossenen Gläubigern stehen diejenigen gleich, die ihre Rechte erst fünf Jahre nach dem Erbfall anmelden. Pfandgläubiger, gleichstehende Insolvenzgläubiger und Vollstreckungsgläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem unbeweglichen Nachlassvermögen haben, sind vom Ausschluss allerdings nicht betroffen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und  Vermächtniserfüllung sowie für die Auflagenbegünstigung.

 

Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, ist der Erbe berechtigt, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

 

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung bezweckt die Herbeiführung der endgültigen Beschränkung der Erbenhaftung gegen alle Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt ist der Alleinerbe; Miterben einer Erbengemeinschaft sind nur gemeinsam antragsberechtigt. Ein Nachlassgläubiger kann den Antrag auf Nachlassverwaltung innerhalb von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft durch den Erben stellen, wenn das Verhalten oder das Vermögen des Erben befürchten lassen, dass er Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllen werde.

 

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht wird das Privatvermögen vom Nachlass getrennt und die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen, geht vom Erben auf den vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter über. Dieser hat die Aufgabe, die bekannten Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Ist der Nachlass nach der Erfüllung noch werthaltig, erhält ihn der Erbe zurück. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch streitig oder zeitweise nicht erfüllbar, erhält der Erbe den Nachlass nur zurück, wenn an den Nachlassgläubiger eine Sicherheit geleistet wird. Dem Nachlassverwalter steht für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass zu. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten der Nachlassverwaltung aufzubringen, wird der Antrag vom Nachlassgericht mangels Masse abgelehnt.

 

Nachlassinsolvenz

Auch das Nachlassinsolvenzverfahren führt zu einer endgültig beschränkten Erbenhaftung gegen sämtliche Nachlassgläubiger. Der Nachlass wird vom Privatvermögen des Erben separiert. Hat der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erlangt, ist er verpflichtet, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Bei der Beurteilung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben Vermächtnisse und Auflagen unberücksichtigt.

 

Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung kann und muss auch ein einzelner Miterbe den Antrag stellen. Verletzt der Erbe bzw. Miterbe diese Pflicht, ist er den Gläubigern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens auch aus seinem Privatvermögen verpflichtet. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Eröffnungsgrund. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässig handelt der Erbe bereits, wenn er das Aufgebotsverfahren nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen.

 

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wird der Eröffnungsantrag abgewiesen. Ist ausreichend Masse vorhanden, setzt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter ein. Dadurch wird dem Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen und dem Insolvenzverwalter übertragen. Dieser muss den Bestand des Nachlasses erfassen und den Nachlass für die Nachlassgläubiger verwerten. Zudem hat er nachlassfremde Gegenstände an die Eigentümer auszusondern und Forderungen des Nachlasses gegen Dritte durchsetzen; gegebenenfalls sind bereits vollzogene Rechtsgeschäfte anzufechten.

 

Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, um bei der Verteilung der Masse Berücksichtigung zu finden. Der Insolvenzverwalter prüft diese Ansprüche und nimmt sie zur Insolvenztabelle auf, wenn er ihnen nicht aufgrund bestehenden Einwendungen und Einreden widerspricht. Ansprüche auf Vermächtnis, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung sowie die Begünstigung aus einer Auflage stellen nachrangige Insolvenzforderungen dar, die nur nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Aufgrund ihres Nachrangs fallen diese Forderungen meist komplett aus. Das Nachlassinsolvenzverfahren endet mit der vollständigen Masseverteilung an die in die Insolvenztabelle aufgenommenen Nachlassgläubiger abzüglich der entstandenen Kosten.

Vom Gericht wird mit der Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter hat dann unverzüglich das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen und für die Zeit des Verfahrens zu verwahren, § 148 InsO. Der Erbe verliert also spätestens im Moment der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Zugriff auf die Erbschaft. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ablauf-nachlassinsolvenzverfahren.html#sthash.M8bbswl7.dpuf
Vom Gericht wird mit der Eröffnung des Verfahrens ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Insolvenzverwalter hat dann unverzüglich das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen und für die Zeit des Verfahrens zu verwahren, § 148 InsO. Der Erbe verliert also spätestens im Moment der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Zugriff auf die Erbschaft. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ablauf-nachlassinsolvenzverfahren.html#sthash.M8bbswl7.dpuf

 

Dürftigkeitseinrede

Deckt der Nachlass nicht einmal die Kosten eines Nachlassverwaltungs- oder Nachlassinsolvenzverfahrens ab, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede gegen Nachlassgläubiger erheben. Mit der Herausgabe des Nachlasses an ihn erfolgt die Beschränkung der Erbenhaftung. Der Nachlassgläubiger muss die Erfüllung von anderen Nachlassverbindlichkeiten durch den Erben gegen sich gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt gegenüber demjenigen Nachlassgläubiger, gegen den die Dürftigkeitseinrede erhoben wurde, wie eine Erfüllung. Verbindlichkeiten aus Pflichtteil, Vermächtnis oder Auflage sind als nachrangige Verbindlichkeiten zu erfüllen, sodass ein vorrangiger Nachlassgläubiger diese Erfüllung nicht gegen sich gelten lassen muss.

 

Rührt die Nachlassüberschuldung allein aus Vermächtnis oder Auflage, kann sich der Erbe stets auf die Dürftigkeitseinrede in Form der Einrede der Überbeschwerung berufen, auch wenn ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Er muss den Nachlass an den Vermächtnisnehmer oder den Auflagenbegünstigten herausgeben. Alternativ kann er die Herausgabe des Nachlasses zur Befriedigung der Gläubiger durch Zahlung des Wertes abwenden. Durch Herausgabe des Nachlasses oder Zahlung des Wertes tritt die Beschränkung der Erbenhaftung ein.

 

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Hat der Nachlassgläubiger den Erben wegen einer Nachlassverbindlichkeit verklagt, muss der Erbe sich durch einen Antrag die beschränkte Erbenhaftung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Ansonsten haftet er endgültig mit seinem Privatvermögen und kann eine Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen nicht durch eine Vollstreckungsabwehrklage abwenden. Haftet der Erbe zu diesem Zeitpunkt bereits unbeschränkt, ist der Vorbehalt unwirksam. Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil gegen einen Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

 

Enthält der Nachlass keine Vermögenswerte (nicht einmal Ersatzansprüche gegen den Erben), sondern nur Verbindlichkeiten, kann sich der Erbe gegen alle Nachlassgläubiger auf die gesetzlich nicht geregelte Erschöpfungseinrede berufen. Verklagt der Nachlassgläubiger trotzdem den Erben auf Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit, muss sich der Erbe nicht auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung berufen. Vielmehr wird die Klage abgewiesen. Einer Abwehr der Zwangsvollstreckung mittels Vollstreckungsabwehrklage bedarf es dann nicht.

 

Rangfolge der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine einzuhaltende Rangfolge vor, die der Erbe bei Befriedigung der Nachlassgläubiger beachten muss. Der Erbe kann die Nachlassverbindlichkeiten in beliebiger Reihenfolge freiwillig erfüllen oder die zwangsweise Befriedigung dulden. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlass durch die Erfüllung erschöpft ist und der Erbe davon ausgehen durfte, dass kein weiterer Nachlassgläubiger mehr auftauchen würde.

 

Davon macht das Gesetz jedoch wichtige Ausnahmen: Derjenige Nachlassgläubiger, der einen Titel erwirkt hat, geht anderen im Rang vor, sodass der Erbe diesem gegenüber zur Erfüllung verpflichtet ist. Er kann und muss sich allen anderen Nachlassgläubigern gegenüber nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung auf die Erschöpfungseinrede berufen. Im Rang folgen die im Aufgebotserfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubiger, die den Nachlassgläubigern, die am Nachlass beteiligten sind (beispielsweise Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer), vorgehen. Diese befinden sich im niedrigsten Rang.

 

Dieses Rangverhältnis gilt auch für den Fall, dass die nachrangigen Nachlassgläubiger rechtkräftige Titel erwirkt haben. Die rechtskräftig festgestellten Forderungen bleiben nachrangig gegenüber den vorrangigen, aber nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen. Mit anderen Worten: Der Erbe hat letztlich alle nicht ausgeschlossenen und alle nicht am Nachlass beteiligten Nachlassgläubiger vorrangig zu behandeln. Hat der Erbe diese Rangfolge nicht beachtet, haftet er dem vorberechtigten Nachlassgläubiger persönlich. Zudem kann der benachteiligte Nachlassgläubiger nach dem Anfechtungsgesetz die bevorzugte Befriedigung anfechten.

 

Rechtsanwalt Arne Hartmann steht Ihnen für Rückfragen zu dem Komplex der Erbenhaftung gerne zur Verfügung.