Lebzeitige Vermögensübertragung


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Bereits zu Lebzeiten kann der künftige Erblasser sein Vermögen auf die gewünschte Person, beispielsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, übertragen. Zu unterscheiden sind entgeltliche und unentgeltliche Vermögensübertragungen. Insbesondere die Übergabe eines Hausgrundstücks sowie die Zuwendung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung oder des Auszahlungsanspruchs eines Kontoguthabens stellen Fallgestaltungen dar, die in der Nachfolgeplanung Probleme aufwerfen, weil Wechselwirkungen zu Ansprüchen und Verpflichtungen bestehen, die mit dem Erbfall entstehen. Bei der lebzeitgen Nachfolgeplanung müssen diese Wechselwirkungen beachtet werden. Nach dem Tod des Erblasser können Fehler in der Nachfolgeplanung nur noch in einem begrenzten Umfang korrigiert werden.

 

Übergabe eines Hausgrundstücks

Oftmals geht es bei der Nachfolgeplanung um die lebzeitge Übergabe eines selbst bewohnten Hausgrundstücks an das eigene Kind. Dem Übergeber ist daran gelegen, es nach der Übergabe weiterhin zu bewohnen. Diesem Wunsch wird dadurch Rechnung getragen, dass sich der Übergeber ein dingliches Nutzungsrecht - Nießbrauch oder Wohnungsrecht - bis zu seinem Tod vorbehält. Zudem können Übergeber und Übernehmer künftige Pflege- und Versorgungsleistungen oder Rentenzahlungen als Gegenleistungen für die Übergabe des Hausgrundstücks vereinbaren. Durch rechtlich zulässige Vereinbarungen von Widerrufs- oder Rücktrittsrechten schützt sich der Übergeber vor "bösen Überraschungen", beispielsweise wenn das Kind als Übernehmer vorversterben und das Hausgrundstück ungewollt an den erbenden Ehegatten des Kindes fallen sollte.

 

Nießbrauch und Wohnungsrecht

Durch einen Nießbrauchsvorbehalt wird das Eigentumsrecht aufgespalten. Der Übernehmer erhält als neuer Eigentümer die formale Verfügungsbefugnis über das Hausgrundstück, kann das belastete Eigentum also auch erneut übertragen. Der Übergeber bleibt weiterhin materieller Eigentümer. Ihm stehen neben der Nutzung des Eigentums auch die Erträge aus dem Eigentum zu, beispielsweise wenn er nach dem Auszug das Hausgrundstück an einen Dritten vermietet.

 

Als Kehrseite muss der Übergeber die künftigen üblichen öffentlichen Lasten tragen. Das gleiche gilt für die bis zur Bestellung des Nießbrauchs aufgenommenen privaten Lasten, insbesondere Zinsen für Hypotheken und Grundschulden. Außerordentliche Lasten, die die den Stammwert der Sache betreffen, sind vom Übernehmer zu tragen. Das Gesetz sieht vor, dass weiterhin alle gewöhnlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Ausbesserung vom Übergeber vorgenommen werden müssen. Außergewöhnliche Maßnahmen, also solche, die tragende Gebäudeteile betreffen, hat der Übernehmer durchzuführen. Übernehmer und Übergeber können durch Vereinbarung von diesem gesetzlichen Leitbild abweichen.

 

Im Unterschied zum Nießbrauch, der nur am gesamten Hausgrundstück bestellt werden kann, kann sich das Wohnungsrecht auch auf einzelne Räumlichkeiten beziehen. Durch Vereinbarungen zwischen Übergeber und Übernehmer ist es möglich, das Wohnungsrecht inhaltlich einem Nießbrauch stark anzunähern. Im Übrigen gelten für das Wohnungsrecht weitgehend die Vorschriften für den Nießbrauch.

 

Der Nießbrauch oder Wohnungsrecht dienen nicht nur der wirtschaftlichen Absicherung des Übergebers, sondern auch der Reduzierung oder des vollständigen Wegfalls der Schenkungsteuerlast bzw. des vollständigen Wegfalls der Erbschaftsteuerlast. Denn in Höhe des Wertes des Nutzungsvorbehalts erfolgt keine Schenkung. Die Erbschaftsteuer entfällt bezüglich des Übergangs des Hausgrundstücks durch den Erbfall, weil es zuvor aus dem Vermögen des Erblassers entnommen und auf die gewünschte Person übertragen worden ist.

 

Gleichstellung der weichenden Kinder und des Ehegatten

Ist der Verkehrswert des Hausgrundstücks durch den Nutzungsvorbehalt und weitere Gegenleistungen vollständig abgedeckt, verbleibt kein Schenkungsanteil im Sinne einer gemischten Schenkung, sodass es keiner Gleichstellung weiterer Kinder und des Ehegatten des Übergebers bedarf. Verbleibt dagegen ein Schenkungsanteil, bietet es sich an, die weiteren Kinder und den Ehegatten in die Nachfolgeplanung einzubeziehen, sodass sie mittels Zuwendungen gleichgestellt werden. Typischerweise wird die Gleichstellung dadurch erreicht, dass das übernehmende Kind ein sogenanntes Gleichstellungsgeld an die anderen Kinder und den Ehegatten zu zahlen hat. Die Höhe des Gleichstellungsgeldes sollte mindestens der Höhe des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung bezogen auf den schenkweise zugewandten Verkehrswert des Hausgrundstücks entsprechen. Erreicht das Gleichstellungsgeld mindestens diese Höhe, entfällt ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, weil sich die weiteren Kinder und der Ehegatte Geschenke des Erblassers - das Gleichstellungsgeld stellt ein solches Geschenk des Erblassers dar - stets auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen müssen.

 

Erfolgt keine Gleichstellung der Kinder und des Ehegatten, haben diese unter Umständen einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, wenn der Wert des Nutzungsvorbehalts und der weiteren Gegenleistungen nicht den Verkehrswert des Hausgrundstücks erreichen. Um für diesen Fall Streit in der Familie zu verhindern, kann der Erblasser notariell zu beurkundende gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichtsverträge mit den weiteren Kindern und dem Ehegatten schließen. Allerdings dürften die Pflichtteilsberechtigten zum Abschluss derartiger Verträge nur gegen Zahlung einer Abfindung bereit sein. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache, wird jedoch meist mindestens die Höhe eines Pflichtteilsergänzunsganspruchs ausmachen, sodass es auf das gleiche Ergebnis hinaus läuft, als wäre ein Gleichstellungsgeld vereinbart worden.

 

Ist der Übergeber bei der vollständigen oder teilweisen unentgeltlichen Übertragung des Hausgrundstücks bereits testamentarisch oder erbvertraglich gebunden, werden die vorgesehenen Erben beeinträchtigt, weil das Hausgrundstück dem künftigen Nachlass entzogen wird, ohne dass ein äquivalenter Vermögenswert zurückfließt. Die Absicht der Beeinträchtigung der vorgesehenen Erben entfällt nur, wenn der gebundene Übergeber ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vollständigen oder teilweisen unentgeltlichen Übertragung des Hausgrundstücks hat. Liegt dieses nicht vor, haben die beeinträchtigten Erben im Erbfall gegen den Beschenkten Anspruch auf vollständige oder anteilige Herausgabe des Hausgrundstücks und bei Weigerung der Herausgabe Anspruch auf Wertersatz.

 

Das Problem lässt sich dadurch zu lösen, dass die Testierenden bereits in den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament eine Freistellungsklausel für derartige lebzeitige Verfügungen aufnehmen. Dann entfällt die Bindungswirkung im vereinbarten Umfang und dadurch auch der Anspruch der vorgesehenen Erben. Denn der Schutz der vorgesehenen Erben reicht nur soweit, wie auch die Bindungswirkung reicht. Haben die Testierenden keine solche Freistellungsklausel aufgenommen, kann das Problem dadurch gelöst werden, dass der Erblasser notariell beurkundete gegenständlich beschränkte Zuwendungsverzichtsverträge mit den vorgesehenen Erben schließt. Nach Abschluss dieser Verzichtsverträge entfallen die Ansprüche. Allerdings gilt auch hier, dass derartige Verträge meist nur gegen Zahlung einer Abfindung zustande kommen.

 

Zuwendung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung

Lebensversicherungen versichern das Lebensrisiko der versicherten Person. Der Versicherungsfall tritt bei der typischen Lebensversicherung ein, wenn die versicherte Person den vereinbarten Zeitpunkt erlebt oder während der Laufzeit der Versicherung verstirbt. Dabei kann der Versicherungsnehmer bestimmen, wer für den Fall des Erlebens und den Fall des Todes das Bezugsrecht aus der Versicherung erhält.

 

Die Zuwendung des Bezugsrechts an einen Dritten für den Fall des Erlebens stellt einen Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung dar, weil der Bezugsberechtigte nicht am Vertrag beteiligt ist, jedoch im Versicherungsfall einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegen die Versicherung erhalten soll. Die Zuwendung des Bezugsrechts an einen Dritten für den Tod der versicherten Person wird als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bezeichnet.

 

Gerade das Bezugsrecht im Todesfall wirft Fragen auf. Hat der Versicherungsnehmer niemanden als Bezugsberechtigten eingesetzt, fällt die Versicherungsleistung in seinen Nachlass; bei Ausübung des Bezugsrechts an den Bezugsberechtigten. Ist das Bezugsrecht ausgeübt worden und der Bezugsberechtigte vorverstorben, wird differenziert: Hat der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht unwiderruflich ausgeübt, geht es auf den Erben des Bezugsberechtigten über. Dagegen fällt es bei einem widerruflich ausgeübten Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück, sodass er es erneut ausüben kann. Wird das Bezugsrecht nicht erneut ausgeübt, fällt die Versicherungsleistung im Todesfall des Versicherungsnehmers in seinen Nachlass.

 

Für die weiteren Folgen der Ausübung des Bezugsrechts im Versicherungsfall kommt es maßgeblich auf das Verhältnis zwischen Bezugsberechtigtem und Versicherungsnehmer an, also ob die Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts wird als Schenkung qualifiziert. Voraussetzung einer wirksamen Schenkung ist, dass ein Schenkungsvertrag zustande kommt und dass das Schenkungsversprechen notariell beurkundet wird, was in fast allen unentgeltlichen Zuwendungsfällen unterbleibt. Dieser Formmangel wird erst durch Vollziehung der Schenkung in Form der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem Tod der versicherten Person geheilt.

 

Kommt zu Lebzeiten kein Schenkungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem zustande, wird in der Mitteilung des Versicherungsfalls durch die Versicherung die Abgabe des Schenkungsversprechens des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten gesehen, weil der Versicherungsnehmer die Versicherung konkludent mit der Abgabe durch Abschluss der Lebensversicherung beauftragt hat. Widerruft der Erbe des Versicherungsnehmers das Bezugsrecht, bevor der Bezugsberechtigte Kenntnis von seinem Bezugsrecht durch die Versicherung erlangt, kann der Formmangel des formlosen Schenkungsversprechens nicht mehr durch Vollziehung geheilt werden, sodass die Versicherungsleistung in den Nachlass zurückfällt und dem Erben zusteht. Erlangt der Bezugsberechtigte dagegen zuvor Kenntnis vom Bezugsrecht, ist die Schenkung vollzogen und der Formmangel geheilt. Ein Widerruf des Bezugsrechts durch den Erben kommt dann nicht mehr in Betracht. Diese Situation wird auch als Wettlauf des Erben mit dem Bezugsberechtigten bezeichnet.

 

Weil es sich bei der Zuwendung des Bezugsrechts - auch für den Todesfall des Versicherungsnehmers - um eine Schenkung unter Lebenden handelt, entsteht mit dem Tod des Versicherungsnehmers für den Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Der Bezugsberechtigte erwirbt die Versicherungsleistung am Nachlass vorbei vom Erblasser. Es stellt sich dann meist die Frage, welcher Wert bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung zugrunde gelegt wird. Weder die ausgezahlte Versicherungsleistung noch die in den letzten zehn Jahren eingezahlten Versicherungsprämien sind maßgeblich. Vielmehr richtet sich der einzustellende Wert allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten an der Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert (Wert für den Fall des Rückkaufs der Versicherungsleistungen durch die Versicherung) abzustellen. Ist der nachzuweisende Veräußerungswert (Wert für den Fall der Veräußerung der Versicherungsleistungen an einen Dritten) höher, wird dieser herangezogen.

 

Zuwendung des Auszahlungsanspruchs eines Kontoguthabens

Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn der Kontoinhaber der kontoführenden Bank mitteilt, dass ein Dritter im Todesfall einen Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens erhalten soll. Wenn die Zuwendung im Verhältnis zwischen Kontoinhaber und Drittem unentgeltlich ist, erhält der Dritte den Anspruch auf Auszahlung gegen die kontoführende Bank unmittelbar vom Erblasser am Nachlass vorbei als Geschenk. Es handelt sich um eine Zuwendung unter Lebenden, die nicht dem Erbrecht unterfällt und deswegen einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auslösen kann.

 

Ausgleichung von Vorempfängen zwischen Abkömmlingen im Erbfall

Erfolgt die lebzeitige unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an einen Abkömmling als künftigen Erben und erben weitere Abkömmlinge entweder kraft Gesetzes oder Erbeinsetzung quotengleich, kommt eine Ausgleichung gegenüber diesen quotengleich miterbenden Abkömmlingen - nicht gegenüber Miterbenden Ehegatten oder Dritten - in Betracht. Ist die unentgeltliche Zuwendung als Ausstattung zu qualifizieren, ist sie zur Ausgleichung zu bringen, wenn nicht der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung ausgeschlossen hat. Übermaßzuschüsse zu Einkünften und Übermaßaufwendungen für Ausbildungskosten sind vom Abkömmling stets auszugleichen. Andere Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling dagegen nur, wenn der Erblasser es bei der Zuwendung angeordnet hat. Ferner ist die Pflege und Versorgung bzw. die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft durch einen erbenden Abkömmling zugunsten des Erblassers von den weiteren quotengleich erbenden Abkömmlingen auszugleichen.

 

Die Ausgleichung wird durch Veränderung der Erbquoten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeigeführt. Die Erbquote des Ausgleichungsverpflichteten wird in dem Maße reduziert, wie sich die Erbquote des Ausgleichungsberechtigten erhöht. Erschöpft die Ausgleichung die gesamte Erbquote des Verpflichteten, muss dieser keine darüber hinausgehende Zahlungen in den Nachlass leisten, um die Wertdifferenz aufzufüllen. Er scheidet bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aus, ohne etwas aus dem Nachlass zu erhalten.

 

Pflichtteilsergänzung

Die unentgeltliche lebzeitige Vermögensübertragung des Erblassers auf andere Personen hat erhebliche Bedeutung im Pflichtteilsrecht. Verschenkt der Erblassers lebzeitig Vermögen, führt dies im Erbfall oftmals zu einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung des Pflichtteilsberechtigten. Die ehebedingte Zuwendung eines Ehegatten an den anderen steht der unentgeltlichen Zuwendung pflichtteilsrechtlich gleich. Der Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten den künftigen Nachlass zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten bereits aushöhlt und damit die Bezugsgröße für den Anspruch auf Pflichtteil schmälert. Der Anspruch ist vom Erben oder subsidiär vom Beschenkten zu erfüllen.

 

Anrechnung von Vorempfängen auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Erfolgt die unentgeltliche lebzeitige Vermögensübertragung an den Pflichtteilsberechtigten selbst, ist zu differenzieren. Der Pflichtteilsberechtigte hat sich den Vorempfang auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen, wenn es der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat. Eine nachträgliche Anrechnung kann der Erblasser dagegen nicht mehr verlangen. Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte Vorempfänge auch nach den zuvor dargestellten Grundsätzen der Ausgleichung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auszugleichen. Hat der Erblasser nicht zwischen Anrechnungs- und Ausgleichungspflicht differenziert, ist der Erblasserwille durch Auslegung zu ermitteln. Demgegenüber muss sich der Pflichtteilsberechtigte Geschenke des Erblassers an ihn stets, also ohne Anordnung, auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

 

Steueroptimierte Nachfolgeplanung

Auch bei der steueroptimierten Nachfolgeplanung von größeren Vermögen sind beispielsweise die Kombination aus lebzeitiger und testamentarischer Vermögensübertragung zur mehrfachen Ausnutzung steuerlicher Freibeträge, der Vorbehalt von Nutzungsrechten, die Güterstandsschaukel oder die ehebedingte Zuwendung zwischen Ehegatten von erheblicher Bedeutung. Auch die Gründung einer Gesellschaft als Familienpool kann neben anderen Vorteilen helfen, Schenkung- und Erbschaftsteuer zu sparen.

 

Das Zusammenspiel zwischen einer lebzeitigen und letztwilligen Vermögensübertragung ist komplex. Gerne beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Arne Hartmann weitere Fragen zu den Auswirkungen und hilft Ihnen bei der rechtssicheren Planung und Umsetzung der von Ihnen gewünschten Vermögensnachfolge.