Stiftung


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Im Kern handelt es sich bei einer Stiftung um eine verselbständigte Vermögensmasse, die einen vom Stifter vorgegebenen Zweck verfolgt.

 

Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts

Eine grundlegende Trennung besteht zwischen Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch staatlichen Akt, beispielsweise durch Gesetz oder Rechtsverordnung, errichtet. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind oftmals Träger kultureller Einrichtungen (Museen, Hochschulen, Bibliotheken, Gedenkstätten usw.).

 

Die Kirchenstiftung kann sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privater Form von einer Kirche errichtet werden und dient kirchlichen Zwecken (bspw. dem Unterhalt einer Kirche). Sie unterliegt nicht staatlicher, sondern rein kirchlicher Aufsicht.

 

Privatpersonen haben dagegen nur die Möglichkeit, eine Stiftung des Privatrechts zu errichten. Insbesondere vermögende Personen können mit einer Stiftung sicherstellen, dass ein von ihnen vorgegebener Zweck dauerhaft verfolgt wird. Dieser kann gemeinnütziger (Stipendien für Schüler und Studenten, Finanzierung von Lehrstühlen an Hochschulen, Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden usw.) oder eigennütziger Natur sein (Vermögensverwaltung, Absicherung von Familienangehörigen, Erhalt eines Unternehmens usw.).

 

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftung

Zu unterscheiden ist die rechtsfähige von einer nicht rechtsfähigen Stiftung. Die rechtsfähige Stiftung wird durch Niederschrift einer Stiftungssatzung und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde errichtet; die nicht rechtsfähige Stiftung entsteht durch Abschluss eines Treuhandvertrags, der die Stiftungssatzung enthält, mit einem Treuhänder. Der Treuhänder ist entweder eine natürliche oder juristische Person. In der Stiftungssatzung sind der Name, der Sitz, der Zweck, das Vermögen und die Zusammensetzung des Vorstands als Organ der Stiftung zu regeln. Eine Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters oder von Todes wegen, dann durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag, errichtet werden.

 

Die rechtsfähige Stiftung wird vom Stiftungsvorstand als handelndes Organ vertreten. Die nicht rechtsfähige Stiftung hat dagegen keine eigene interne Organstruktur und bedient sich der Organe des Stiftungsträgers zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Alternativ können in der Treuhandabrede - angelehnt an die rechtsfähige Stiftung - Organe geschaffen werden. Die rechtsfähige Stiftung wird von der Stiftungsbehörde beaufsichtigt. Der Treuhänder unterliegt dagegen nur einer behördlichen Aufsicht, wenn der Stifter sie mittels Treuhandabrede bestimmt.

 

Stiftungsgeschäft und Zustiftung

Von der Stiftungserrichtung zu unterscheiden ist das Stiftungsgeschäft als einseitge Erklärung des Stifters zur Vermögensübertragung auf die Stiftung. Nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft nicht mehr widerrufen. Bei der Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters wird diese Vermögensübertragung als Schenkung qualifiziert und löst möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten beim Tod des Stifters aus. Bei der Stiftung von Todes wegen wird ihr das Stiftungsvermögen stets durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag (beispielsweise als eingesetzte Erbin oder Vermächtnisnehmerin) übertragen.

 

Die Vermögensübertragung auf die Stiftung führt zu einer Trennung dieses Vermögensteils vom weiteren persönlichen Vermögen des Stifters. Das Stiftungsvermögen ist nach der Übertragung von Willensänderungen des Stifters unabhängig. In der Stiftungssatzung kann der Stifter jedoch die Verwendung durch den Stiftungszweck vorgeben. Hieran sind die Organe der Stiftung bzw. der Treuhänder gebunden.

 

Eine Alternative zur Errichtung einer Stiftung stellt die Zustiftung von Vermögen an eine bereits bestehende Stiftung dar. Zu denken ist auch an eine Kombination der Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten des Stifters mit geringem Stiftungsvermögen und einer Zustiftung mittels Verfügung von Todes wegen, sodass dem Stifter der wesentliche Teil seines Vermögens bis zu seinem Tod erhalten bleibt.

 

Dauerhafte Stiftung und Verbrauchsstiftung

Der Grundstock des Stiftungsvermögens muss bei der dauerhaften Stiftung als gesetzlichem Leitbild erhalten bleiben. Allein die aus diesem Grundstock erwirtschafteten Erträge dürfen zu dem festgelegten Stiftungszweck verwendet werden. Daraus folgt, dass die Errichtung einer Stiftung oftmals nur bei Personen mit großen Vermögen in Betracht kommt, weil Stiftungen mit geringem Vermögen nur geringe Erträge erwirtschaften, die den vorgegebenen Stiftungszweck nur unzureichend erfüllen können. Eine Ausnahme zu der auf Dauer angelegten Stiftung bildet die Verbrauchsstiftung, bei der in einem Mindestzeitraum von zehn Jahren auch der Grundstock verbraucht werden kann.

 

Familienstiftung

Eine besondere Form der Stiftung ist die Familienstiftung. Der Stifter sichert dadurch die Versorgung seiner Familienangehörigen ab. Er setzt sie als Destinatäre, also als Empfänger der Erträge der Stiftung, ein und bestimmt, dass künftig allein ein bestimmter Personenkreis aus seiner Verwandtschaft als weitere Destinatäre in Betracht kommen. Durch eine Familienstiftung wird zudem verhindert, dass sich das Vermögen des künftigen Erblassers in immer weiteren Erbgängen auf zahlreiche Erben aufspaltet. Die künftigen Erben erhalten durch den Erbgang keine Verfügungsbefugnis über diesen Teil des Vermögens des Erblassers, sondern allein die erwirtschafteten Erträge von der Familienstiftung.

 

Die Familienstiftung kann auch als unternehmensverbundenen Stiftung ausgestaltet werden. Die Kombination sichert zum einen den dauerhaften Bestand des Unternehmens und zum anderen die Familie des Unternehmers in finanzieller Hinsicht ab. Dieses Vorgehen kommt beispielsweise in Betracht, wenn kein geeigneter Nachfolger in der Familie zur Führung des typischerweise familiär geprägten Unternehmens bereit steht und der Unternehmer befürchtet, dass es nach seinem Tod verkauft oder heruntergewirtschaftet wird. Dafür überträgt der Stifter das Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile auf die Stiftung, gliedert das operative Geschäft aus und setzt Familienangehörige als Destinatäre der erwirtschafteten Erträge bzw. auch als Stiftungsvorstände ein. Es ist möglich, die unternehmensverbundene Stiftung mit anderen gesellschaftsrechtlichen Formen zu kombinieren, beispielsweise als Stiftung & Co KG, um einen stärkeren Zugriff der Familienangehörigen auf das Unternehmen als Kommanditisten zu erhalten.

 

Steuerbegünstigung eines gemeinnützigen Stiftungszwecks

Wenn der Stifter ausschließlich einen dem Gemeinwohl dienenden, mildtätigen oder kirchlichen Zweck unmittelbar verfolgt, ist die Übertragung von Vermögen auf die gemeinnützige Stiftung (Stiftungsgeschäft oder Zustiftung) steuerbegünstig. Daneben können mit einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), einem eingetragenen Verein oder einer einfachen Spende steuerbegünstigt ähnliche Zwecke wie mit einer derartigen Stiftung verfolgt werden.

 

Sollten Sie die Errichtung einer Stiftung in Betracht ziehen, steht Rechtsanwalt Arne Hartmann gern für eine Beratung zur Verfügung.