Hat der Erblasser zu Lebzeiten keine testamentarischen oder erbvertraglichen Anordnungen getroffen, wer wieviel seines Vermögens letztwillig erhalten soll, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Möchte er die Erbfolge dagegen selbst festlegen, ist ein Testament oder ein gemeinschaftliches Testament zu errichten bzw. ein Erbvertrag zu schließen und darin ein Erbe bzw. mehrere Miterben, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte zu bestimmen.
Erbeinsetzung
Zu unterscheiden ist die positive Erbeinsetzung von der bloßen Enterbung eines gesetzlichen Erben. Die Enterbung hat zur Folge, dass der Enterbte nicht mehr an der gesetzlichen Erbfolge teilnimmt. Ihm steht jedoch möglicherweise ein Anspruch auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung zu, wenn er pflichtteilsberechtigt ist.
Die positive testamentarische Einsetzung eines Erben überlagert die gesetzliche Erbfolge. Die Einsetzung führt dazu, dass der Erbe unmittelbar mit dem Tod des Erblassers dinglich am gesamten Nachlass berechtigt ist. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge tritt er sowohl in alle Vermögenswerte als auch in alle Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erbe keine Kenntnis von seiner Erbenstellung oder vom Bestand des konkreten Nachlasses hat. Denn die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ist als sogenannter Vonselbsterwerb ausgestaltet.
Der Erblasser kann mehrere Personen zu Miterben einsetzen und die Erbquote für jeden Miterben frei festlegen. Ohne eine solche Festlegung erben Miterben nach der gesetzlichen Vorgabe zu gleichen Teilen. Im Hinblick auf die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten bestehen erbrechtliche und familienrechtliche Besonderheiten, die sich am Güterstand der Ehe und des Verwandtschaftsverhältnisses der übrigen Miterben zum Erblasser ausrichten.
Die Erbeinsetzung muss vom Erblasser selbst im Testament, gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag vorgenommen werden. Sie darf nicht einem Dritten überlassen bleiben, weil der Akt der Erbeinsetzung höchstpersönlicher Natur ist. Allerdings ist es zulässig, dass der Erblasser einen Kreis von Erben benennt und für die konkrete Erbeinsetzung so bestimmte Kriterien aufstellt, dass ein Dritter deutlich erkennen kann, wer Erbe sein soll (beispielsweise kann im Testament bestimmt werden, dass aus dem Personenkreis der eigenen Kinder Erbe sein soll, wer zuerst ein Studium an einer Hochschule abschließt).
Teilungsanordnung
Die Erbeinsetzung von Miterben bedeutet, dass diese zusammen am gesamten Bestand des Nachlasses gesamthänderisch berechtigt und verpflichtet werden. Zur Aufteilung des Nachlasses sind nicht in Natur teilbare Nachlassgegenstände in Geld umzusetzen. Ist der verbleibende Nachlass teilbar, erhalten alle Miterben durch Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft in Höhe ihrer Erbquote das Auseinandersetzungsguthaben und die teilbaren Nachlassgegenstände zum Alleineigentum. Dieser gesetzlich vorgegebene Ablauf bedeutet, dass der Erblasser keinen Einfluss darauf hat, welcher Miterbe welchen Nachlassgegenstand erhält.
Möchte der Erblasser die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Miterben bestimmen, muss er diesen mittels testamentarischer Teilungsanordnung konkrete Nachlassgegenstände zuweisen. Diese Zuteilung wird bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umgesetzt. Der Wert des mittels Teilungsanordnung zugewiesenen Nachlassgegenstands hat sich der Miterbe auf seinen Erbteil anzurechnen. Ist der Wert höher als sein Anteil am Nachlass, muss er aus seinem Privatvermögen die Wertdifferenz ausgleichen oder auf die Zuteilung verzichten. Dadurch wird die Teilungsanordnung unwirksam. Die Teilungsanordnung ist für die Miterben nicht verbindlich, weil sie nur schuldrechtlich und nicht dinglich wirkt. Sie können sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen und eine andere Aufteilung des Nachlasses vornehmen.
Vermächtnis
Ordnet der Erblasser letztwillig ein Vermächtnis an, wird der Vermächtnisnehmer im Gegensatz zum Erben nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer des Vermächtnisses. Vielmehr verbleibt das Vermächtnis zunächst im Nachlass. Der Vermächtnisnehmer muss seinen Anspruch auf Erfüllung gegen den Erben geltend machen. Möchte der Erblasser dem Vermächtnisnehmer die selbständige Erfüllung des Vermächtnisses übertragen (beispielsweise bei einem Grundstücksvermächtnis die Erklärung der Auflassung und Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch), muss er den Vermächtnisnehmer für diese konkrete Aufgabe zum Testamentsvollstrecker bestimmen und ihm die Vornahme eines Insichgeschäfts gestatten. Dadurch verhindert der Erblasser, dass der Erbe mittels Untätigkeit die Erfüllung des Vermächtnisses hinauszögern kann und der Vermächtnisnehmer möglicherweise entnervt von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs absieht.
Im Vergleich zur Erbeinsetzung hat der Erblasser sowohl bei der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers als auch bei der Bestimmung des Vermächtnisses selbst einen größeren Gestaltungsraum: Er kann einer benannten Person die Konkretisierung des Vermächtnisnehmers aus einem von ihm zuvor bestimmten Personenkreis überlassen oder den bloßen Zweck des Vermächtnisses vorgeben und die Konkretisierung wiederum einer benannten Person überlassen.
Der Erblasser kann einem Miterben auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis vermachen. Im Gegensatz zur Teilungsanordnung ist das Vorausvermächtnis nicht auf den Erbteil des Miterben anzurechnen. Er erhält es zusätzlich zu seinem Erbteil. Ein weiterer Unterschied zur Teilungsanordnung, die erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umgesetzt wird, besteht darin, dass das Vermächtnis unmittelbar mit dem Erbfall fällig ist.
Auflage
In Abgrenzung zum Vermächtnis hat ein Auflagenbegünstigter keinen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Der Auflagenverpflichtete kann bestimmen, ob und wie er die Auflage erfüllt. Es ist nicht zwingend, dass der Begünstigte einer Auflage eine natürliche oder juristische Person ist. Gegenstand einer Auflage können auch Sachen oder Tiere sein (beispielsweise Auflage zur Grab- oder Tierpflege). Um die Umsetzung derartiger Auflagen sicherzustellen, kann der Erblasser aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen (beispielsweise Wegfall der Erbenstellung bei Nichtvollziehung der Auflage) oder eine diesbezügliche Testamentsvollstreckung anordnen.
Formerfordernisse des Testaments, gemeinschaftlichen Testaments und Erbvertrags
Zur Wirksamkeit ist das Testament einer Einzelperson von dieser eigenhändig niederzuschreiben und zu unterschreiben. Alternativ zu diesem Formerfordernis kann das Testament auch notariell beurkundet werden. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ein Ehegatte oder Lebenspartner schreibt die letztwillige Verfügung nieder und unterschreibt sie, der andere fügt danach seine Unterschrift hinzu. Personen, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind, können mit anderen Personen kein gemeinschaftliches Testament errichten, sondern müssen einen Erbvertrag schließen. Zur Wirksamkeit ist der Erbvertrag notariell zu beurkunden oder als Gerichtsvergleich zu schließen. Nach Abschluss des Erbvertrags bzw. Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ist eine Änderung oder Aufhebung nur einvernehmlich oder einseitig unter erschwerten Bedingungen möglich (beispielsweise durch Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung).
Voll- und Schlusserbschaft
Die Testierenden können in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, was mit den Vermögenswerten des Erst- und Letztversterbenden beim jeweiligen Tod geschehen soll. Oftmals wird der Überlebende als Alleinerbe und nach seinem Tod ein Dritter - bei einem Ehegattentestament häufig das gemeinsame Kind - als Schlusserbe eingesetzt (sogenanntes Berliner Testament). Diese Konstruktion wird als Voll- und Schlusserbschaft bezeichnet. Der Nachlass verschmilzt im ersten Erbfall mit dem Vermögen des Überlebenden. Pflichtteilsberechtigte werden dadurch enterbt und können Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geltend machen.
Pflichtteilsstrafklausel
Die Erfüllung des Pflichtteils kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte Teile des Nachlasses veräußern muss. Ist beispielsweise Vorstellung der Ehegatten, dass der Überlebende bis zu seinem Tod im gemeinsam bewohnten Familienheim wohnen bleiben soll, wäre diese Vorstellung bei Erfüllung des Pflichtteils gefährdet, wenn der Nachlass keine ausreichende Liquidität aufweisen würde.
Dieser Gefahr können die Ehegatten mit einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel begegnen. Typischer Inhalt einer solchen Klausel ist, dass dasjenige als Schlusserbe vorgesehene Kind, das den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend macht und erhält, auch im zweiten Erbfall enterbt ist und nur den Pflichtteil erhält. Alternativ kann der Wegfall der Schlusserbenstellung bereits an die Geltendmachung des vorgeschalteten Auskunftsanspruchs zur Berechnung des Pflichtteils geknüpft werden. Möchten die Ehegatten eine weniger einschneidende Folge anordnen, können sie die Pflichtteilsstrafklausel testamentarisch als bloße Abänderungsbefugnis ausgestalten, mit der es dem überlebenden Ehegatten freistehen soll, anderweitig über den Erbteil desjenigen Kindes letztwillig zu verfügen, das den Pflichtteil im ersten Erbfall geltend gemacht hat.
Vor- und Nacherbschaft
Von der Voll- und Schlusserbschaft ist die Vor- und Nacherbschaft zu unterscheiden, bei der der Vorerbe den Nachlass des Erblassers nur als eine Art Treuhänder für den Nacherben verwaltet. Der Nachlass bleibt vom Vermögen des Vorerben separiert, sodass keine Pflichtteilsansprüche entstehen. Allerdings muss ein Pflichtteilsberechtigter diese Beschränkung nicht dulden, kann auch als vorgesehener Nacherbe die Nacherbschaft ausschlagen und danach seinen Pflichtteil geltend machen. Wenn der Vorerbe von keinen Beschränkungen befreit ist, muss die Vorerbschaft ungeschmälert auf den Nacherben übergehen. Allein die Erträge stehen ihm zu.
Befreit der Erblasser dagegen den Vorerben weitgehend von den gesetzlichen Beschränkungen, kann der Vorerbe die Vorerbschaft verbrauchen. Allerdings ist auch dem befreiten Vorerben weiterhin untersagt, unentgeltlich über Vermögen zu verfügen, das der Vorerbschaft unterfällt. Mit dem Nacherbfall geht die Vorerbschaft auf den Nacherben über. Der Nacherbe wird unmittelbarer Erbe des Erblassers und nicht Erbe des Vorerben. Dadurch erstarkt das bis dahin bestehende Anwartschaftsrecht des Nacherben zum Vollrecht. Meist wird der Tod des Vorerben als Nacherbfall bestimmt. Allerdings kann auch jeder andere Umstand zum Nacherbfall bestimmt werden.
Wiederverheiratungsklausel
Mit einer Wiederverheiratungsklausel legen die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag fest, welche Folgen die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten haben soll. Regeln sie nichts, kann es zu einer Vermögensverschiebung zulasten der gemeinsamen Kinder als vorgesehene Schluss- oder Nacherben hin zum neuen Ehegatten und möglicherweise dessen Kindern kommen. Diese Folge dürfte kaum der gemeinsamen Vorstellung entsprechen, die der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments oder dem Abschluss des Erbvertrags zugrunde gelegen hat.
Eine testamentarische Gestaltungsmöglichkeit bei der Voll- und Schlusserbschaft ist, dass die gemeinsamen Kinder mit dem ersten Erbfall aufschiebend auf die Wiederverheiratung bedingte Geldvermächtnisse erhalten und der überlebende Ehegatte im Gegenzug von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag mit dem verstorbenen Ehegatten befreit wird, um mit dem neuen Ehegatten anderweitig testieren zu können. Die Höhe der Geldvermächtnisse kann sich an den gesetzlichen Erbteilen der gemeinsamen Kinder orientieren, sollte jedoch weder den Pflichteil des überlebenden Ehegatten noch den Pflichtteil der gemeinsamen Kinder unterschreiten, weil dann eine sittenwidrige Anordnung nahe liegen würde. Um die Höhe der Geldvermächtnisse ermitteln zu können, muss der überlebende Ehegatte auf den Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten ein Nachlassverzeichnis errichten. Denn bei einer Jahre nach dem Erbfall erfolgten Wiederverheiratung ist der Bestand des Nachlasses meist nicht mehr bekannt.
Alternativ zur Befreiung von der testamentarischen Bindung gegen Herausgabe eines Nachlassteils kann die Bindung des überlebenden Ehegatten bei der angeordneten Voll- und Schlusserbschaft dadurch erhöht werden, dass die Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten auflösend auf die Wiederverheiratung bedingt entfällt und dieser aufschiebend bedingt als befreiter Vorerbe und die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Zwar kann der befreite Vorerbe keine Schenkungen mehr an den neuen Ehegatten oder dessen Kinder ausführen. Doch ein Nachteil ist die schwerfällige Verwaltung der Vorerbschaft, weil stets auf die Trennung von eigenem und der Vorerbschaft unterfallendem Vermögen geachtet werden muss. Haben die Ehegatten sich bereits als befreite Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt, kann eine Wiederverheiratungsklausel die Änderung in eine nicht befreite Vorerbschaft oder die vollständige Entziehung der Verfügungsbefugnis durch einen externen Testamentsvollstrecker vorsehen. Diese Alternativen stellen die einschneidensten erbrechtlichen Konsequenzen einer Wiederverheiratungsklausel dar.
Stets ist zu prüfen, ob die Wiederverheiratungsklausel überhaupt sinnvoll für die Lebensphase der Ehegatten ist. Sind die Ehegatten bereits älter und ist eine Wiederverheiratung unwahrscheinlich, erscheint eine solche Klausel überflüssig. Sind die Ehegatten dagegen jünger und ist es wahrscheinlich, dass der überlebende Ehegatte sich erneut verheiraten wird, ist eine testamentarische Regelung für den Fall der Wiederverheiratung sinnvoll.
Behindertentestament und Pflichtteilsverzicht
Hat der Erblasser ein behindertes Kind, für dessen Lebenshaltungskosten der Sozialhilfeträger aufkommt, sind bei der Nachfolgeplanung Bezüge zum Sozialrecht zu beachten. Denn der Sozialhilfeträger erbringt nur nachrangig Leistungen. Erzielt der Leistungsempfänger Einkommen oder verfügt über Vermögen, ist dieses vorrangig einzusetzen. Wird das behinderte Kind durch die Erbschaft vermögend, leitet der Sozialhilfeträger den Bestand der Erbschaft oder den Erbteil bis zur Kostendeckung auf sich über und stellt die Leistungserbringung ein, bis das Vermögen aus der Erbschaft verbraucht ist. Auch die Enterbung des behinderten Kindes hilft nur unzureichend, das Vermögen des Erblassers vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu sichern, weil dieser auch Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung überleiten und geltend machen kann. Der Pflichtteil ist zwar geringer als der gesetzliche Erbteil, allerdings kommt es auch für diesen Fall zu einem unerwünschten Vermögensabfluss.
Diesen Problemen wird dadurch Rechnung getragen, dass das behinderte Kind nur als nichtbefreiter Vorerbe und das gesunde Kind oder ein Enkel als Nacherbe eingesetzt wird. Der Nacherbfall wird auf den Tod des Vorerben bestimmt. Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft verhindert zum einen den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Vorerbschaft, weil dieser nur Vermögen überleiten kann, über das dem Leistungsempfängers die Verfügungsbefugnis zusteht. Dies ist bei der Vorerbschaft gerade nicht der Fall. Zum anderen wird der Nacherbe unmittelbarer Erbe des Erblassers und nicht Erbe des Vorerben. Wäre er Erbe des Leistungsempfängers, müsste er mit dem Nachlassvermögen für die Kosten der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre aufkommen.
Damit nicht das gesamte Vermögen in der Vorerbschaft gebunden ist, wird das behinderte Kind nur mit einem Erbteil als miterbender Vorerbe eingesetzt, der geringfügig über seinem Pflichtteil liegt. Alle weiteren Miterben müssen dagegen nicht den Einschränkungen der Vor- und Nacherbschaft unterliegen. Alternativ kann das behinderte Kind auch als alleiniger Vorerbe eingesetzt und weiteren Personen können Quoten- und Zweckvermächtnisse testamentarisch zugewandt werden. Dem eingesetzten Vorerben als Alleinerbe muss jedoch ein Anteil am Nachlass verbleiben, der seinem Pflichtteil entspricht.
Um auch die Erträge der Vorerbschaft vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu sichern (diese stehen dem Vorerben zu, sind also überleitungsfähig), ordnet der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Vorerben an. Dadurch wird dem Vorerben auch die Verfügungsbefungis über diese Erträge genommen. Als Testamentsvollstrecker wird ein Verwandter oder der überlebende Ehegatte benannt. Damit das Behindertentestament sich nicht dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit aussetzt, sind dem behinderten Kind durch Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker Vorteile aus den erzielten Erträgen (beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen) zuzuwenden, die er durch die Sozialhilfe ansonsten nicht erhalten würde (beispielsweise Geburtstagsgeschenke, Reisen, Ausflüge, Hobbies usw.).
Neben der Konstruktion des Behindertentestaments besteht nach dem derzeitgen Stand der Rechtsprechung für den Erblasser die Möglichkeit, mit dem behinderten Kind, das seine Vermögensangelegenheiten selbst besorgen kann, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen, sodass der Sozialhilfeträger im Fall der Enterbung nach dem Erbfall keine Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung überleiten kann. Ist ein Betreuer für Vermögensangelegenheiten des behinderten Kindes bestellt, muss dieser den Vertrag schließen. Der Vertrag bedarf dann der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Allerdings ist die Rechtsprechung Änderungen unterworfen, sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass derartige Pflichtteilsverzichte künftig wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam erklärt werden. Dies gilt mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit auch für das Behindertentestament selbst, soweit Zinsen die einzigen Erträge der Vorerbschaft darstellen. Denn durch die derzeitigen geringen Zinserträge sind in diesen Fällen kaum noch Zuwendungen an den Vorerben möglich, sodass die eigentliche Rechtfertigung für die Testamentsvollstreckung in Frage gestellt ist.
Bindungswirkung wechselbezüglicher und vertragsgemäßer Verfügungen
Die Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments tritt mit dem ersten Erbfall und der Annahme der Erbschaft durch den Erben ein. Eine Verfügung ist wechselbezüglich, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Das Gesetz bestimmt, dass nur Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage wechselbezüglich sein können, nicht jedoch eine Teilungsanordnung. Ist beispielsweise der überlebende Ehegatte aufgrund gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten, kann er nach dem ersten Erbfall keine eigenen letztwilligen Verfügungen mehr treffen, die in Widerspruch zu den bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen stehen. Bei einem Erbvertrag tritt die Bindung an vertragsgemäße Verfügungen, denen eine ähnliche Wirkung wie wechselbezüglichen Verfügungen zukommt, unmittelbar mit Vertragsschluss für den Erblasser ein. Der Erbvertrag muss stets eine vertragsgemäße Verfügung enthalten.
Eine Ausnahme besteht nur, soweit die Testierenden eine Abänderungsbefugnis in das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag aufgenommen haben. Im Umfang der angeordneten Abänderungsbefugnis ist es dem testamentarisch oder erbvertraglich Gebundenen gestattet, abweichend zu testieren. Beispielsweise können die Ehegatten bestimmen, dass der Überlebende die Erbquote der gemeinsamen Kinder verändern, nicht aber andere Personen als Schlusserben einsetzen darf. Ein anderes Beispiel stellt die Abänderungsbefugnis über das allein vom überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall hinzugewonnene Vermögen dar. Diese Öffnungsklauseln haben zum Ziel, flexibel auf später eintretende Umstände, insbesondere auf aufkommenden Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und als Schlusserben eingesetzten Kindern, reagieren zu können. Andererseits bieten sie dem erstversterbenden Ehegatten die Gewissheit, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen innerhalb des engsten Familienkreises verbleibt.
Wer als Erbe nach dem ersten Erbfall durch ein gemeinschaftliches Testament oder als Erblasser bereits durch den Abschluss eines Erbvertrags gebunden ist und trotz der eingetretenen Bindungswirkung Vermögen lebzeitig an andere Personen verschenkt, handelt grundsätzlich in der Absicht der Beeinträchtigung der Rechte des erbvertraglich bestimmten Erben oder testamentarisch bestimmten Schlusserben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schenker ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat. Für den Fall, dass kein lebzeitiges Eigeninteresse besteht, kann der Beeinträchtigte nach dem Erbfall einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks bzw. Wertersatz geltend machen. Für einen eingesetzten Vermächtnisnehmer gilt dies sogar erweitert um lebzeitige Veräußerungen und Belastungen des Vermächtnisgegenstands. Denn durch die Veräußerung geht das Vermächtnis grundsätzlich unter bzw. wird durch die Belastung wertmäßig ausgehöhlt. Typisches Beispiel dieser Konstellation ist, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim auf sein Lieblingskind gegen Nießbrauchsvorbehalt sowie Wart und Pflege überträgt und das andere Kind, das oftmals der Liebling des verstorbenen Ehegatten war, im Schlusserbfall nicht mehr an diesem Vermögenswert als weiterer Miterbe neben dem übernehmenden Kind teilnimmt.
Haben die Testierenden jedoch eine Abänderungsbefugnis zur anderweitigen Testamentserrichtung für den Überlebenden in den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament aufgenommen, erlischt im Umfang der Abänderungsbefugnis auch der Anspruch des beeinträchtigten Schlusserben. Denn sein Schutz vor unentgetlichen lebzeitigen Verfügungen reicht nur soweit, wie auch die testamentarische oder erbvertragliche Bindungswirkung geht. Gleiches gilt, wenn die Testierenden unentgetliche lebzeitige Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände oder das gesamte Vermögen im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag zur freien Disposition des Überlebenden gestellt haben. Auch in diesem Fall entfällt der Schutz des beeinträchtigten Schlusserben, sodass ihm kein Anspruch mehr zusteht.
Gerne hilft Ihnen Rechtsanwalt Arne Hartmann bei der Gestaltung eines Testaments, gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sodass Sie die Gewissheit einer rechtssicheren Nachfolgeplanung haben.