Schenkung- und Erbschaftsteuer


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Ein wichtiges Mittel der steueroptimierten Vermögensübertragung ist das Ausnutzen der Steuerfreibeträge, die nach Ablauf von 10 Jahren nach dem jeweiligen Erwerb erneut aktiviert werden können.

 

Auch Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder bis zum 27. Lebensjahr können beim Erwerb von Todes wegen eine Rolle spielen; eine Steuerbefreiung kommt ferner für Hausrat und ähnliche Gegenstände in Betracht. Daneben kann für Bestattungskosten ein Pauschalbetrag von EUR 10.300,00 ohne Vorlage von Nachweisen angesetzt werden. Sind höhere Bestattungskosten entstanden, müssen diese dem Finanzamt konkret nachgewiesen werden.

 

Das Familienheim erwerben Ehegatten und Kinder bzw. Kinder vorverstorbener Kinder (diese bis 200 qm Wohnfläche) von Todes wegen steuerfrei, wenn sie es danach für die Dauer von zehn Jahren selbst nutzen. Ziehen diese Personen vor dem Fristablauf aus dem Familienheim aus, fällt die Erbschaftsteuer rückwirkend für den Erwerb von Todes wegen an. Bei der lebzeitigen Schenkung eines Ehegattens an den anderen besteht dagegen keine Behaltenspflicht. Diese unentgeltliche Vermögensübertragung unterliegt nicht der Schenkungsteuer.

 

Anhand der folgenden drei Übersichten wird die Schenkung- und Erbschaftsteuer mit den jeweiligen Freibeträgen dargestellt, sodass die zu entrichtende Erbschaftsteuer bei Kenntnis der Aktiva und Passiva des Nachlasses überschlägig berechnet werden kann.

Steuerklassen der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner Geschwister, Neffen und Nichten Alle Übrigen
Kind, Stief- und Adoptivkind Schwiegereltern und Schwiegerkinder  
Enkel Geschiedene Ehegatten  
Eltern (bei Erwerb von Todes wegen) Eltern (bei Schenkung)  

Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen)

Großeltern (bei Schenkung)  

Steuersätze der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Wert des Erwerbs (in Euro) Steuerklasse I (in Prozent) Steuerklasse II (in Prozent) Steuerklasse III (in Prozent)
75.000,00 7 15 30
300.000,00 11 20 30
600.000,00 15 25 30
6.000.000,00 19 30 30
13.000.000,00 23 35 50
26.000.000,00 27 40 50
Darüber 30 43 50

Freibeträge der Schenkung- und Erbschaftsteuer

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner EUR 500.000,00
Kind und Enkel (bei vorverstorbenem Kind) EUR 400.000,00
Enkel (bei lebendem Kind) EUR 200.000,00
Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) EUR 100.000,00
Eltern und Großeltern (bei Schenkung) EUR 20.000,00
Alle Übrigen EUR 20.000,00